In welchen Gesetzen ist das Verfahren geregelt?

Regelungen enthalten u. a.:

  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),
  • das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

 

Welches Gericht ist zuständig?

Das Amtsgericht ist zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach

  • der Lage der Immobilie.

Sachbearbeiter ist der zuständige Rechtspfleger.

 

Was sind die Voraussetzungen für ein Aufgebot des Grundstückseigentümers?

Die Voraussetzungen sind:

  • Antrag eines Antragsberechtigten,
  • 30-jähriger Eigenbesitz des Antragstellers,
  • Nichtausübung des Besitzes durch den eingetragenen Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger in der vorgenannten Frist.

Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, falls er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die seiner Zustimmung bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

 

Was sind die Rechtsfolgen des Ausschließungsbeschlusses hinsichtlich des Aufgebots des Grundstückseigentümers?

Durch den Ausschließungsbeschluss wird der (eingetragene) Eigentümer des Grundstücks und ggfs. der nicht eingetragene Rechtsnachfolger ausgeschlossen.
Durch den vorgenannte Ausschließungsbeschluss wird das Grundstück herrenlos.

 

Wie erwirbt der Antragsteller das Eigentum an dem herrenlosen Grundstück?

Der Antragsteller hat ein Aneignungsrecht.

Der Antragsteller erwirbt das Eigentum am Grundstück durch Ersitzung und Grundbucheintragung.

Für die Grundbucheintragung bedarf eines Antrags an das Grundbuchamt unter Beifügung einer Ausfertigung des Ausschließungsbeschlusses.

Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form dem Amtsgericht - Grundbuchamt - vorzulegen. Die Beglaubigung des schriftlichen Antrags nimmt jeder Notar entgegen.

Für die Grundbucheintragung ist weder eine Auflassung noch die Beifügung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts erforderlich; der Eigentumserwerb durch Aneignung und Grundbucheintragung ist kein grunderwerbssteuerpflichtiger Tatbestand.